- 2418 -

1296. April 24. Breslau.

oct. kal. Maji.

Bolko, Herzog von Schlesien, Herr von Fürstenherg tutorque terre Wrat., urkundet, dass er aus besonderer Gunst die Bürger von Lübeck mit ihrem Vermögen in seinen Schutz genommen nnd ihnen freies und sicheres Geleit verliehen und geboten hat sie nicht zu schädigen, sondern ihnen auf ihr Verlangen zu helfen, eine Schädigung derselben werde der Herzog wie eine Beleidigung seiner Person strafen.

O. Z.


Aus einem fast gleichzeitigen Transsumte des dortigen Kapitels abgedruckt im Lübecker Urkundenbuche I. 666. Die in der Urkunde fehlende Jahreszahl findet sich in Höhlbaums Hansisches Urkundenbuch S. 411, wo die Urkunde im Auszüge gegeben wird unter Bezugnahme auf eine bestimmt auf den 28. Dez. 1295 datirte Urk. des polnischen Herzogs Wladyslaw Lokietek ganz ähnlichen Inhalts (ebendas. S. 409).


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.